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Service - Fehlzeiten

Fehlzeiten wegen Krankheit, Beurlaubungen

Hier ist zwischen Entschuldigungen wegen Krankheit (unvorhersehbares Fernbleiben) und Beurlaubungen vom Unterrichtsbesuch (planbares Fernbleiben) zu unterscheiden.

Es gilt die Schulbesuchsverordnung:

  • „Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. Bei minderjährigen Schülern haben die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, dafür zu sorgen, dass die Schüler diesen Verpflichtungen Folge leisten.“ (§ 1,1)
  • „Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler für sich selbst. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.“ (§ 2,1)

So gehen Sie vor:

1. Bei Krankheit

1.1 Erkrankung zu Hause

Wenn Schüler nicht in die Schule gehen können, müssen die Erziehungsberechtigen zwei Dinge unternehmen.

a) Die Krankmeldung: Die Erziehungsberechtigen melden die Schüler krank. Diese Krankmeldung kann so erfolgen:

ODER

b) Die schriftliche Mitteilung (Entschuldigung): Binnen dreier Tage (siehe das Infoblatt "Fristen bei Verhinderung", das Sie hier herunterladen können) ist aus rechtlichen Gründen eine von den Erziehungsberechtigten unterzeichnete schriftliche Mitteilung (auf Papier) nachzureichen. Aus dieser Mitteilung (= Entschuldigung) muss Name, Klasse des Schülers und voraussichtliche Dauer der Erkrankung hervorgehen. 

Hierfür verwenden Sie bitte folgendes Formular, das für alle Klassen gleichermaßen gilt.

Die Entschuldigung muss durch den Erziehungsberechtigten oder - bei volljährigen Schülern/innen - durch diese selbst erfolgen. Die Schüler/innen sollten dafür sorgen, dass sie durch Klassenkameraden/innen über die Hausaufgaben bzw. den behandelten Stoff informiert werden.

1.2 Erkrankung in der Schule

Erkrankt ein/e Schüler/in während des Unterrichts, werden die Eltern telefonisch verständigt. Bis zum Eintreffen der Eltern kann der/die Schüler/in bei Bedarf vom Schulsanitätsdienst betreut werden. Der/Die Schüler/in erhält im Sekretariat einen sog. "Entlass- bzw. Laufzettel". Dieser muss zusammen mit einer Entschuldigung innerhalb der Entschuldigungsfrist wieder abgegeben werden.

2. Entschuldigungen für den Sportunterricht

Kann aus gesundheitlichen Gründen nicht am Sportunterricht teilgenommen werden, so ist zum Unterrichtsbeginn eine schriftliche Entschuldigung der Eltern (bei minderjährigen Kindern), gegebenenfalls ein ärztliches Attest vorzulegen. Es besteht, sofern der übrige Unterricht besucht wird, Anwesenheitspflicht, auch wenn der/die Schüler/in nicht an den praktischen Übungen teilnehmen kann.

3. Beurlaubung vom Unterrichtsbesuch

Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule kann nur in Ausnahmefällen und nach rechtzeitigem schriftlichen Antrag erteilt werden. Das gilt auch für geplante Arzttermine, Vorstellungsgespräche, Fahrprüfungen o.ä.!  Die Schulbesuchsverordnung regelt diese Ausnahmefälle. Unseren Antrag auf Beurlaubung können Sie hier herunterladen, ausfüllen und ihrem Kind (alle Klassenstufen) mitgeben. Bevor ein Antrag gestellt wird, ist es im Einzelfall immer ratsam, sich zuerst mit dem/der Klassenlehrer/in (Befreiung bis zu zwei Tagen) bzw. mit dem Schulleiter (ab drei Tagen) zu besprechen. Eine Befreiung zur Verlängerung des Urlaubs ist generell nicht möglich.

4. Fehlzeitenregelung in der Oberstufe

Für volljährige Schüler/innen gelten die gleichen Regelungen wie oben beschrieben. Einzelheiten sind in den „Verfahrensgrundsätzen für Unterrichtsversäumnisse in den Jahrgangsstufen 1 und 2" nachzulesen. Dort wird auch erwähnt, dass Fehlzeiten, die deutlich über dem Durchschnitt liegen, in den Halbjahreszeugnissen vermerkt werden können.
Schülerinnen und Schüler der Kursstufe verwenden bitte dieselben Formulare für Unterrichtsversäumnisse:

  • Antrag auf Beurlaubung (alle Klassenstufen): s. o.
  • Entschuldigungsformular bei Krankheit (alle Klassen / Stufen): s. o.

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